Kulturloge Hanau



Präambel

Die teilweise verwendete nur männliche Schreibform wurde rein aus Gründen der besseren Lesbarkeit gewählt und soll im Sinne der Gleichberechtigungsgrundsätze für alle Geschlechter gelten.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "KULTURLOGE Hanau e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hanau.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO) auf überparteilicher Grundlage.
  2. Im Rahmen der Zielsetzung wird der Verein in der Region Hanau durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen, Institutionen, Körperschaften und juristischen Personen versuchen, insbesondere Eintrittskarten für Kulturveranstaltungen zu sammeln und Bedürftigen kostenlos zuzuführen. Der Verein wird im Sinne dieses Aufgabenkreises auch Öffentlichkeitsarbeit leisten und insoweit Publikationen und Erklärungen herausgeben bzw. veröffentlichen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht in den Grenzen des § 66 AO hält.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder seiner Organe arbeiten ehrenamtlich. Sie erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einer mindestens 2/3-Mehrheit. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Soweit der Antragssteller noch nicht volljährig ist, muss dem Aufnahmeantrag die schriftliche Bestätigung der/des Erziehungsberechtigten beigefügt sein.
  3. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer, die mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind, in den Verein als Ehrenmitglied auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in gebührender, satzungsgemäßer Weise aktiv und fördernd zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.
  3. Alle Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt und als Vorstandsmitglieder wählbar
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann jederzeit mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    a. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten grob oder wiederholt verletzt hat oder
    b. mehr als 3 Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angaben von Gründen und Beweisen beim Vorstand gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Beirates. Zu dem Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufenden Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist.
§6 Mitgliedsbeiträge
  1. Der Verein erhebt einen Mindestbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Monat.
  2. Der festgelegte Jahresbeitrag wird jeweils im 1. Quartal des Geschäftsjahres fällig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld.
  4. Die Verwendung der Mitgliedsbeiträge ist ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zulässig.
  5. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. der Beirat,
  3. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
    b. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    c. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichtes
    d. die Aufnahme neuer Mitglieder.
  2. Der Vorstand besteht aus:
    a. Der/dem 1. Vorsitzenden,
    b. dem 2. Vorsitzenden,
    c. der Kassiererin/dem Kassierer,
    d. der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie
    e. drei Beisitzern.
  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus a) der/dem 1. Vorsitzenden, b) der/dem 2. Vorsitzenden, c) der/dem Kassierer/in, d) der/dem Schriftführer/in.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung zu wählen und in den Vorstand zu berufen.
  5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von mindestens 3 Tagen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  6. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Schriftführer zu erstellen und von ihm sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen. Außerhalb der Sitzungen kann ein Vorstandsbeschluss auf schriftlichem, elektronischem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn zuvor sich alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden erklärt haben und alle ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Ein Gesprächsprotokoll ist anzufertigen und bei der nächsten Vorstandssitzung durch Unterzeichnung des Schriftführers sowie des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, zu unterzeichnen.
§ 9 Beirat
  1. Die Kulturloge Hanau kann einen Beirat einrichten. Dieser Beirat besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Mitgliedern sowie aus zwei Ersatzmitgliedern, die bei Ausscheiden eines Mitgliedes in der gewählten Reihenfolge nachrücken. Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Beirates für die Dauer von zwei Jahren.
  2. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind.
  3. Dem Beirat obliegt
    a. die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander, insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse geschlichtet werden,
    b. die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten.
    c. Hierzu gehören insbesondere:
    ca Änderung des Vereinszweckes,
    cb Verfahren gegen Mitglieder,
    cc Eingehung von finanziellen Verpflichtungen, die den gewöhnlichen Rahmen der normalen Geschäftsführung übersteigen.
    d. die Kontaktpflege zu Kulturveranstaltern, zu Unterstützern, Förderern und neuen Mitgliedern.
§ 10 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    a. Änderungen der Satzung,
    b. die Auflösung des Vereins,
    c. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    d. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    e. die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
    f. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Mindestens 1 x Mal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen und unter Angabe des Versammlungsortes, Datums und Uhrzeit sowie der Tagesordnung. Die schriftliche Einladung der Mitglieder kann bei Vorliegen einer gültigen Email-Adresse aus Kostengründen auf diesem elektronischen Wege erfolgen.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins, die Abberufung des Vorstandes oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/4 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von 2 Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von dem Schriftführer geleitet.
  7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  8. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie der Abberufung des Vorstandes bedürfen jeweils der Mehrheit von 3/4, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 9/10 der anwesenden Mitglieder.
  9. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses muss mindestens enthalten:
    a. den Ort der Versammlung,
    b. das Datum und den Beginn der Versammlung,
    c. die Anzahl der erschienenen Mitglieder,
    d. die Einladung,
    e. die gestellten Anträge,
    f. die vorgenommenen Wahlen sowie
    g. eine als Anlage beigefügte Namensliste der anwesenden Mitglieder. Das Protokoll ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, das Protokoll beim Vorstand einzusehen.
§ 11 Kassenprüfer

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Den Kassenprüfern obliegen die laufende Überwachung der Rechnungs- und Kassenführung sowie die Prüfung des durch den Kassierer erstellten Jahresabschlusses. Die Kassenprüfer werden auf ein Jahr gewählt. Jeweils ein Kassenprüfer verbleibt in seiner Funktion während ein neuer von der Mitgliederversammlung gewählter Kassenprüfer gemeinsam mit ihm die nächste Prüfung übernimmt.
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 12 Haftung

Die Haftung des Vorstandes wird auf grob fahrlässige und vorsätzliche Pflichtverletzungen beschränkt.

§ 13 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen an das „Kulturforum Hanau“ welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für kulturelle Projekt, zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  4. Diese Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 15. September 2016 und geändert in der Mitgliederversammlung am 16. November 2017.